Ihr Arzt möchte Sie nicht behandeln ?

Leider kommt es immer wieder vor, dass Ärzte die Behandlung von Patienten ablehnen und diese bitten, sich an einen anderen Arzt zu wenden. Darf ein Arzt das überhaupt ?

Die rechtliche Grundlage einer ärztlichen Behandlung stellt der Behandlungsvertrag dar, der nicht nur schriftlich sondern auch mündlich zwischen Arzt und Patient geschlossen wird – auch durch eine Beratung am Telefon kommt ein Behandlungsvertrag zustande. Die zugrunde liegende Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (§630a Absatz 1 BGB) fußt auf der sogenannten Vertragsautonomie und -freiheit – beide Parteien können selbst entscheiden, ob sie einen Vertrag abschließen wollen oder nicht. Aus dieser Vorschrift ergibt sich also keine Behandlungspflicht des Arztes.

In der Regel sind die Ärzte, die Sie aufsuchen, niedergelassene Vertragsärzte, d.h. sie nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung von gesetzlich oder privat versicherten Patienten teil. Hier sagt die entsprechende Vorschrift im Sozialgesetzbuch fünf (§95 Absatz 3 Satz 1 SGB V), dass Vertragsärzte verpflichtet sind, die Versorgung der krankenversicherten Patienten zu übernehmen. Auch hier gibt es aber wieder eine Ausnahme – diese ist in §13 Absatz 7 Satz 3 Bundesmanteltarifvertrag Ärzte (BMV-Ä) geregelt: Der Vertragsarzt darf die Behandlung in begründeten Fällen ablehnen.

Dürfen Notfälle abgelehnt werden ?

Nein, die Behandlung von akut behandlungsbedürftigen Patienten (Notfall) darf ein Arzt nicht ablehnen. Für den Arzt gilt auch die allgemeine Verpflichtung zur Hilfeleistung (§323c StGB). Auch aus § 7 Abs. 2 Satz 2 Muster Berufsordnung Ärzte (MBO-Ä) wird ersichtlich, dass Ärzte in einem Notfall zur Behandlung verpflichtet sind. Der Arzt muss jedoch nur die unaufschiebbaren Maßnahmen ergreifen. Zu einer darüber hinausgehenden medizinischen Versorgung ist er nicht verpflichtet.

Ob ein Notfall vorliegt, entscheidet im Zweifel aber der Arzt und nicht der Patient.

Welche begründeten Fälle für die Ablehnung gibt es ?

  • Einer dieser Fälle ist das Nichtvorlegen der elektronischen Gesundheitskarte vor der Behandlung – in diesem Fall darf der Arzt die Behandlung eines Versicherten, der älter als 18 Jahre ist, ablehnen. (§13 Absatz 7 BMV-Ä)
  • Ist der Arzt überlastet, weil er die Versorgung der vorhandenen Patienten bei der Annahme von neuen Patienten nicht mehr sicherstellen kann, so darf er ablehnen
  • Hat der Patient z.B. in der Vergangenheit ärztliche Anordnungen missachtet, den Arzt beleidigt oder bedroht, kann dieser die Behandlung ablehnen
  • Verlangt der Patient nach Behandlungsmethoden, die unwirtschaftlich sind, darf der Arzt den Patienten wegschicken
  • Entspricht die notwendige Behandlung nicht dem Fachgebiet des Arztes, darf dieser an einen Kollegen verweisen oder ablehnen
  • Liegt für einen Hausbesuch kein zwingender Grund vor und verlangt ein Patient diesen, obwohl der Aufenthaltsort außerhalb des Praxisbereichs liegt und andere Ärzte in der direkten Umgebung diese Leistung anbieten, darf der Arzt ebenfalls ablehnen

Fazit

Es besteht eine grundsätzliche Behandlungspflicht des Arztes für alle Vertragsärzte. Die Behandlung darf nur in begründeten Fällen verweigert werden. Fehlt eine solche Begründung, kommen unter Umständen Schadenersatzansprüche sowie strafrechtliche Sanktionen wegen unterlassener Hilfeleistung in Frage. Dem Arzt drohen dann auch mögliche disziplinarische Konsequenzen durch die Aufsichtsbehörden. (Ärztekammer)

In unserer Praxis bitten wir alle Patienten, die beim ersten Besuch im Quartal ihre Karte nicht dabei haben, vor der Behandlung eine Erklärung zur Abrechnung bei fehlender Versichertenkarte zu unterschreiben.

Wir stellen durch kontinuierliche Optimierung unserer Praxisprozesse und vielfältige digitale Angebote sicher, dass wir alle Patienten versorgen können und nehmen selbstverständlich neue Patienten auf.