Hilfe! Mein Kind ist in Quarantäne.
Mit dem Ende der Herbstferien in fast allen Bundesländern und der (fast) überalle steigenden Inzidenzzahl, also der Anzahl der Infektionen, wird ein Umstand möglicherweise zum Problem, der im Frühjahr so nicht existierte: Damals wurden Schulen und Kitas genauso in den Lockdown geschickt wie die Unternehmen.
Basierend auf den Erfahrungen aus dem Frühjahr sollen Schulen und Kitas zur Zeit offen gehalten werden. Bei steigenden Infektionszahlen im Herbst kommt es aber auch dort immer wieder zu Infektionen. Das Gesundheitsamt spricht dann schnell eine Quarantäneverpflichtung für eine Klasse oder Gruppe aus, obwohl das eigene Kind keine Symptome hat.
Was bedeutet das für die Eltern ?
Grundsätzlich muß man dabei verschiedene Fälle unterscheiden. Wenn z.B. die Kita komplett geschlossen wird ist das etwas anderes als wenn Schüler einer Klasse vom Gesundheitsamt in Quaränte (für 14 Tage) geschickt werden.
Weil die Eltern von unter 12-jährigen Kindern (hier sieht der Gesetzgeber im allgemeinen die Grenze für die Betreuungsnotwendigkeit durch Eltern) Ihre Kinder nicht nur dann betreuen, wenn diese krank zuhause bleiben sondern möglicherweise auch dann, wenn die Kinder gesund sind, stellt sich die Frage: Wie erkläre ich das meinem Arbeitgeber, wenn ich selber gesund bin ? Darf ich damit rechnen, dass ich bezahlt freigestellt werde oder muß ich Urlaub nehmen, um mein Kind zu betreuen ?
Wie immer gilt auch hier: Zuerst in den eigenen Arbeitsvertrag schauen.
Ist dort eine bezahlte Freistellung für die Pflege von Angehörigen vorgesehen ? Oder ist diese Freistellung sogar ausgeschlossen ?
Vielleicht steht ja dazu garnichts in Ihrem Arbeitsvertrag und auch der Tarifvertrag, auf den sich der Arbeitsvertrag bezieht, schweigt hierzu.
Ist die bezahlte Freistellung enthalten, so dürfen Sie auf jeden Fall die dort angegebene Zeit vom Arbeitgeber bezahlt Ihre Kinder pflegen – es gilt die sogenannte Entgeltfortzahlung.
Finden Sie im Arbeitsvertrag keine Regelung, so muß der Arbeitgeber Sie zumindest für einen Zeitraum von 5 Tagen bezahlt freistellen – auch hier gibt es den Entgeltfortzahlungsanspruch.
Sogar wenn in Ihrem Arbeitsvertrag die bezahlte Freistellung für die Pflege von Angehörigen ausgeschlossen ist, dürfen Sie zuhause bleiben. In diesem Fall kann der Arbeitgeber aber zunächst die Entgeltfortzahlung verweigern.
Der Anspruch auf Freistellung ergibt sich aus § 45 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V) – hier ist festgelegt, dass gesetzlich versicherte Arbeitnehmer Anspruch auf (Kinder-) Krankengeld zur Pflege Ihrer Kinder haben. Weil Sie also Ihr gutes Recht wahrnehmen, können Sie auch nicht aus diesem Grund gekündigt werden (§ 612a Bürgerliches Gesetzbuch [BGB])
Wieviel Geld bekomme ich denn dann ?
Ist die bezahlte Freistellung im Vertrag geregelt, bekommen Sie für die vereinbarte Zeit Ihr normales Gehalt anteilig weiter. In den anderen Fällen greift möglicherweise die Regelung zur Entschädigung nach §56 Absatz 1 a) Infektionsschutzgesetz (IfSG).
Wenn Ihr Kind nicht krank ist und vom Gesundheitsamt in Quarantäne geschickt wurde, Ihr Arbeitgeber keine Regelung zur Entgeltfortzahlung mit Ihnen vereinbart hat oder die dort festgelegte Dauer überschritten wurde, dann entsteht ein Entschädigungsanspruch aus dem Infektionsschutzgesetz. Für 6 Wochen entspricht diese Ihrem Einkommen, danach dem Krankengeld.
Wie immer sollten Sie mit offenen Karten spielen und Ihren Arbeitgeber informieren, dass Sie Ihr Kind zuhause mangels Alternativen betreuen müssen, weil das Gesundheitsamt eine Quarantäne ausgesprochen hat.
Vielleicht geben Sie Ihrem Arbeitgeber dann auch gleich den Link zur Beantragung der Entschädigungsleistung mit auf den Weg – denn er muß Ihnen gegenüber in Vorlage treten.