Datenschutz bei Rezepten: Dürfen Apotheker beim Arzt nachfragen ?

Ihr Hausarzt hat ein Rezept ausgestellt und Sie legen dieses in der Apotheke vor. Dort weist man Sie darauf hin, dass sich die Dosierung oder der Hersteller geändert haben. Weil Ihnen das nicht bekannt oder bewusst ist, haken Sie nach. Der Apotheker ruft also bei Ihrem Arzt an und wird dort darauf hingewiesen, dass keine Auskunft ohne vorherige Entbindung von der Schweigepflicht gegeben werden könne – die DS-GVO sei schuld daran.

Was ist passiert ?

In der Apothekerzeitung wurde berichtet, dass das o.g. fiktive Szenario tatsächlich passiert ist – einzelne Ärzte in Baden-Württemberg haben Rückfragen von Apothekern nicht beantwortet und auf das neue europäische Datenschutzrecht verwiesen.

Hat sich der Apotheker richtig verhalten ?

Ja, gemäß § 17 Abs. 5 Satz 2 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ist der Apotheker verpflichtet, alle Unklarheiten vor Abgabe eines Medikamentes zu beseitigen:

“Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.“

Hat sich der Arzt richtig verhalten ?

Nein, denn die gesetzliche Regelung in der ApBetrO (s.o.) gilt als Ermächtigungsgrundlage im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). Dazu regelt Artikel 9 Absatz 2 lit. h und Absatz 3 DS-GVO, dass die Verarbeitung von personenbezogenen Daten (und dazu gehört eben die Auskunft des Arztes an den Apotheker) erlaubt ist, um die Versorgung des Patienten sicherzustellen. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass ausschließlich Fachpersonal beschäftigt wird und dieses dem Berufsgeheimnis unterliegt.

Apotheker (und deren Angestellte) unterliegen gemäß §203 Strafgesetzbuch (StGB) genauso wie Ärzte dem Berufsgeheimnis und sind unter Strafandrohung zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Wie gehen wir in der Hausarztpraxis im Innenhof damit um ?

Selbstverständlich halten wir uns an geltendes Recht, d.h. wir stellen sicher, dass die sensiblen Daten unserer Patienten (also Ihre Daten!) bestmöglich geschützt werden. Gleichzeitig ist uns bewußt, dass Datenschutz niemals die Versorgung unserer Patienten gefährden darf und alle Mitarbeiter unserer Praxis kennen aus Schulungen zum Thema die Rahmenbedingungen und Ziele der DS-GVO.

Sie können sich darauf verlassen, dass berechtigte Rückfragen von Apothekern von uns beantwortet werden und Sie keine unnötigen Wege auf sich nehmen müssen.