Ihr Hausarzt hat ein Rezept ausgestellt und Sie legen dieses in der Apotheke vor. Dort weist man Sie darauf hin, dass sich die Dosierung oder der Hersteller geändert haben. Weil Ihnen das nicht bekannt oder bewusst ist, haken Sie nach. Der Apotheker ruft also bei Ihrem Arzt an und wird dort darauf hingewiesen, dass keine Auskunft ohne vorherige Entbindung von der Schweigepflicht gegeben werden könne – die DS-GVO sei schuld daran.
“Enthält eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist.“
Apotheker (und deren Angestellte) unterliegen gemäß §203 Strafgesetzbuch (StGB) genauso wie Ärzte dem Berufsgeheimnis und sind unter Strafandrohung zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Sie können sich darauf verlassen, dass berechtigte Rückfragen von Apothekern von uns beantwortet werden und Sie keine unnötigen Wege auf sich nehmen müssen.
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