Leider kommt es immer wieder vor, dass Ärzte die Behandlung von Patienten ablehnen und diese bitten, sich an einen anderen Arzt zu wenden. Darf ein Arzt das überhaupt ?
Die rechtliche Grundlage einer ärztlichen Behandlung stellt der Behandlungsvertrag dar, der nicht nur schriftlich sondern auch mündlich zwischen Arzt und Patient geschlossen wird – auch durch eine Beratung am Telefon kommt ein Behandlungsvertrag zustande. Die zugrunde liegende Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (§630a Absatz 1 BGB) fußt auf der sogenannten Vertragsautonomie und -freiheit – beide Parteien können selbst entscheiden, ob sie einen Vertrag abschließen wollen oder nicht. Aus dieser Vorschrift ergibt sich also keine Behandlungspflicht des Arztes.
In der Regel sind die Ärzte, die Sie aufsuchen, niedergelassene Vertragsärzte, d.h. sie nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung von gesetzlich oder privat versicherten Patienten teil. Hier sagt die entsprechende Vorschrift im Sozialgesetzbuch fünf (§95 Absatz 3 Satz 1 SGB V), dass Vertragsärzte verpflichtet sind, die Versorgung der krankenversicherten Patienten zu übernehmen. Auch hier gibt es aber wieder eine Ausnahme – diese ist in §13 Absatz 7 Satz 3 Bundesmanteltarifvertrag Ärzte (BMV-Ä) geregelt: Der Vertragsarzt darf die Behandlung in begründeten Fällen ablehnen.
Nein, die Behandlung von akut behandlungsbedürftigen Patienten (Notfall) darf ein Arzt nicht ablehnen. Für den Arzt gilt auch die allgemeine Verpflichtung zur Hilfeleistung (§323c StGB). Auch aus § 7 Abs. 2 Satz 2 Muster Berufsordnung Ärzte (MBO-Ä) wird ersichtlich, dass Ärzte in einem Notfall zur Behandlung verpflichtet sind. Der Arzt muss jedoch nur die unaufschiebbaren Maßnahmen ergreifen. Zu einer darüber hinausgehenden medizinischen Versorgung ist er nicht verpflichtet.
Ob ein Notfall vorliegt, entscheidet im Zweifel aber der Arzt und nicht der Patient.
Es besteht eine grundsätzliche Behandlungspflicht des Arztes für alle Vertragsärzte. Die Behandlung darf nur in begründeten Fällen verweigert werden. Fehlt eine solche Begründung, kommen unter Umständen Schadenersatzansprüche sowie strafrechtliche Sanktionen wegen unterlassener Hilfeleistung in Frage. Dem Arzt drohen dann auch mögliche disziplinarische Konsequenzen durch die Aufsichtsbehörden. (Ärztekammer)
In unserer Praxis bitten wir alle Patienten, die beim ersten Besuch im Quartal ihre Karte nicht dabei haben, vor der Behandlung eine Erklärung zur Abrechnung bei fehlender Versichertenkarte zu unterschreiben.
Wir stellen durch kontinuierliche Optimierung unserer Praxisprozesse und vielfältige digitale Angebote sicher, dass wir alle Patienten versorgen können und nehmen selbstverständlich neue Patienten auf.
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